Der Vermittlungsvorrang fällt weg für Existenzgründungen mit einem Grünungszuschuss.
Die Entscheidung der Regierung, den Vermittlungsvorrang gem.§4 Sozialgesetzbuch III für Gründerinnen und Gründer abzuschaffen, wenn sie einen Gründungszuschuss beantragen, pusht den Gründungsgeist in Deutschland.
Der Vermittlungsvorrang – was ist da eigentlich?Der Vermittlungsvorrang bezieht sich in der Regel auf das deutsche Arbeitslosengeld II-System (auch bekannt als Hartz IV). Der Vermittlungsvorrang bedeutet, dass Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, verpflichtet sind, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, die ihnen vom Jobcenter angeboten wird.
Das Jobcenter hat die Aufgabe, Arbeitslosen eine Beschäftigung zu vermitteln und sie bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen. Wenn das Jobcenter dem Arbeitslosen eine Arbeit anbietet, die seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entspricht und zumutbar ist, ist der Arbeitslose verpflichtet, diese Arbeit anzunehmen. Andernfalls kann das Jobcenter ihm die Zahlung von ALG II verweigern oder kürzen.
Der Vermittlungsvorrang soll sicherstellen, dass Arbeitslose möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden und ihre Arbeitslosigkeit beenden können.
So kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Ablehnungen, den Gründungszuschuss zu bewilligen. Es gab allerdings immer wieder Diskussionen darüber, wie der Vermittlungsvorrang umgesetzt werden soll und ob er in bestimmten Situationen eingeschränkt werden sollte. Zum Beispiel gibt es Forderungen nach einer besseren Qualifizierung von Arbeitslosen, um ihre Vermittlungschancen zu verbessern. Auch gibt es Diskussionen darüber, ob der Vermittlungsvorrang für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen, wie zum Beispiel alleinerziehende Mütter oder ältere Arbeitslose, angepasst werden sollte.
Vermittlungsvorrang abschaffen -warum?
Die BA befürwortete neben der Regierung die letzten Gesetzesänderungsvorschläge (Ausschussdrucksache 20(11)228). Der Gründungsgeist in Deutschland sollte längst gesteigert werden. Potentiale durch die Förderung liegen auf der Hand. Über 80% der finanzierten bzw. bezuschussten Gründungen sind noch aktiv. Entbürokratisierung, Globalisierung und europäische Leitlinien für Entrepreneurs geben Rückenwind. Avocons war schon immer davon überzeugt, dass „Ausnahmen die Regeln“ bei Gründungen machen sollten.
Gründungszuschuss kurz erklärt:
Wer bspw. 2000€ ALG1 hat kann bis zu 16.500€ Gründungszuschuss erhalten.
Mit dem Gründungszuschuss erhalten Gründerinnen und Gründer mit einer Restanspruchsdauer von 150 Tagen (Ausnahmen Menschen mit Behinderungen) ALG 1 für weiter sechs Monate nach der Gründung- Gründungszuschuss also gleich ALG1. Zusätzlich gibt es weitere 300,00€ pro Monat für die ersten 6 Monate zur Absicherung (bspw. Krankenversicherung). Auf Antrag bekommen die Gründer und Gründerinnen in einer zweiten Phase über neun Monate diesen Zuschuss von 300 Euro. Sogar noch weiter. Insgesamt kann die Bundesagentur für Arbeit die Gründung also 15 Monate bezuschussen, wenn alle Parameter stimmen.
Wer bspw. 2000€ ALG1 hat, kann bis zu 16.500€ Gründungszuschuss erhalten.
Für einige ist dieser Zuschuss wie ein Geschenk, um gerade die ersten Monate der Gründung (Marktdurchdringung) wirtschaftlich gut zu meistern.
Hilfe bei der Antragstellung gibt Avocons!
Avocons GmbH ist spezialisiert Gründerinnen und Gründern auf dem Weg in die Selbstständigkeit von A-Z zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. Mit dem kostenlosen AVSG Gründungscoaching kann das zertifizierte Unternehmen die Kosten mit Arbeitsagentur oder Jobcenter abrechnen, sodass die Gründungswilligen keinen Cent zahlen müssen. Möglich macht dies das Förderprogramm der Bundesagentur mit dem Namen AVGS Coaching. Mehr auch auf www.avgs-coaching.de